DonauSchPVAnl 1993 - Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
- Erster Teil
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau - Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen - § 1.01 DonauSchPVAnl 1993 - Begriffsbestimmungen
- § 1.02 DonauSchPVAnl 1993 - Schiffsführer
- § 1.03 DonauSchPVAnl 1993 - Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
- § 1.04 DonauSchPVAnl 1993 - Allgemeine Sorgfaltspflicht
- § 1.05 DonauSchPVAnl 1993 - Verhalten unter besonderen Umständen
- § 1.06 DonauSchPVAnl 1993 - Benutzung der Wasserstraße
- § 1.07 DonauSchPVAnl 1993 - Zulässige größte Beladung und Höchstzahl der Fahrgäste
- § 1.08 DonauSchPVAnl 1993 - Besatzung der Fahrzeuge und der Schwimmkörper
- § 1.09 DonauSchPVAnl 1993 - Besetzung des Ruders
- § 1.10 DonauSchPVAnl 1993 - Schiffsurkunden
- § 1.11 DonauSchPVAnl 1993 - Mitführen der Donauschiffahrtspolizeiverordnung
- § 1.12 DonauSchPVAnl 1993 - Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse
- § 1.13 DonauSchPVAnl 1993 - Schutz der Schiffahrtszeichen
- § 1.14 DonauSchPVAnl 1993 - Beschädigung von Anlagen
- § 1.15 DonauSchPVAnl 1993 - Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße
- § 1.16 DonauSchPVAnl 1993 - Rettung und Hilfeleistung
- § 1.17 DonauSchPVAnl 1993 - Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
- § 1.18 DonauSchPVAnl 1993 - Freimachen des Fahrwassers
- § 1.19 DonauSchPVAnl 1993 - Besondere Anweisungen
- § 1.20 DonauSchPVAnl 1993 - Überwachung
- § 1.21 DonauSchPVAnl 1993 - Sondertransporte
- § 1.22 DonauSchPVAnl 1993 - Anordnungen vorübergehender Art
- § 1.23 DonauSchPVAnl 1993 - Erlaubnis von sportlichen und anderen Veranstaltungen
- § 1.24 DonauSchPVAnl 1993 - Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
- § 1.25 DonauSchPVAnl 1993 - Schutz und Winterzeit
- § 1.26 DonauSchPVAnl 1993 - Anwendungsbereich des Ersten Teiles
- Kapitel 2
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung - § 2.01 DonauSchPVAnl 1993 - Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
- § 2.02 DonauSchPVAnl 1993 - Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
- § 2.03 DonauSchPVAnl 1993 - Schiffseichung
- § 2.04 DonauSchPVAnl 1993 - Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
- § 2.05 DonauSchPVAnl 1993 - Kennzeichen der Anker
- Kapitel 3
Bezeichnung der Fahrzeuge - Abschnitt I.
Allgemeines - § 3.01 DonauSchPVAnl 1993 - Anwendung und Begriffsbestimmungen
- § 3.02 DonauSchPVAnl 1993 - Lichter
- § 3.03 DonauSchPVAnl 1993 - Tafeln und Flaggen
- § 3.04 DonauSchPVAnl 1993 - Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel
- § 3.05 DonauSchPVAnl 1993 - Verbotene Lichter und Zeichen
- § 3.06 DonauSchPVAnl 1993 - Ersatzlichter
- § 3.07 DonauSchPVAnl 1993 - Verbotener Gebrauch von Signalleuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen und anderen Gegenständen
- Abschnitt II.
Nachtbezeichnung - Titel A.
Nachtbezeichnung während der Fahrt - § 3.08 DonauSchPVAnl 1993 - Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt
- § 3.09 DonauSchPVAnl 1993 - Nachtbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
- § 3.10 DonauSchPVAnl 1993 - Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt
- § 3.11 DonauSchPVAnl 1993 - Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt
- § 3.12 DonauSchPVAnl 1993 - Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
- § 3.13 DonauSchPVAnl 1993 - Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
- § 3.14 DonauSchPVAnl 1993 - Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
- § 3.15 DonauSchPVAnl 1993 - Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
- § 3.16 DonauSchPVAnl 1993 - Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt
- § 3.17 DonauSchPVAnl 1993
- § 3.18 DonauSchPVAnl 1993 - Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
- § 3.19 DonauSchPVAnl 1993 - Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
- Titel B.
Nachtbezeichnung beim Stilliegen - § 3.20 DonauSchPVAnl 1993 - Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
- § 3.21 DonauSchPVAnl 1993 - Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
- § 3.22 DonauSchPVAnl 1993 - Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
- § 3.23 DonauSchPVAnl 1993 - Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
- § 3.24 DonauSchPVAnl 1993
- § 3.25 DonauSchPVAnl 1993 - Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
- § 3.26 DonauSchPVAnl 1993 - Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte stilliegender Fahrzeuge
- § 3.27 DonauSchPVAnl 1993 - Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
- § 3.28 DonauSchPVAnl 1993 - Nachtbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können
- Titel A.
- Abschnitt III.
Tagbezeichnung - Titel A.
Tagbezeichnung während der Fahrt - § 3.29 DonauSchPVAnl 1993 - Tagbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
- § 3.30 DonauSchPVAnl 1993 - Tagbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen
- § 3.31 DonauSchPVAnl 1993 - Tagbezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen und einer Länge von weniger als 20 m
- § 3.32 DonauSchPVAnl 1993 - Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
- § 3.33 DonauSchPVAnl 1993 - Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
- § 3.34 DonauSchPVAnl 1993 - Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt
- § 3.35 DonauSchPVAnl 1993 - Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
- § 3.36 DonauSchPVAnl 1993 - Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang
- Titel B.
Tagbezeichnung beim Stilliegen - § 3.36a DonauSchPVAnl 1993 - Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
- § 3.37 DonauSchPVAnl 1993 - Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
- § 3.38 DonauSchPVAnl 1993 - Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
- § 3.39 DonauSchPVAnl 1993
- § 3.40 DonauSchPVAnl 1993 - Tagbezeichnung der Netze oder anderer Fischereigeräte stilliegender Fischereifahrzeuge
- § 3.41 DonauSchPVAnl 1993 - Tagbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit und festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
- § 3.42 DonauSchPVAnl 1993 - Tagbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können
- Titel A.
- Abschnitt IV.
Sonstige Zeichen - § 3.43 DonauSchPVAnl 1993 - Verbot, das Fahrzeug zu betreten
- § 3.44 DonauSchPVAnl 1993 - Hinweis auf das Verbot, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
- § 3.45 DonauSchPVAnl 1993 - Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
- § 3.46 DonauSchPVAnl 1993 - Notzeichen
- § 3.47 DonauSchPVAnl 1993 - Verbot des Stilliegens nebeneinander
- § 3.48 DonauSchPVAnl 1993 - Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag
- § 3.49 DonauSchPVAnl 1993 - Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
- Abschnitt I.
- Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk - Kapitel 5
Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße - Kapitel 6
Fahrregeln - Abschnitt I.
Allgemeines - Abschnitt II.
Begegnen, Kreuzen und Überholen - § 6.03 DonauSchPVAnl 1993 - Allgemeine Grundsätze
- § 6.03a DonauSchPVAnl 1993 - Kreuzen
- § 6.04 DonauSchPVAnl 1993 - Begegnen Grundregeln
- § 6.05 DonauSchPVAnl 1993 - Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln
- § 6.06 DonauSchPVAnl 1993 - Begegnen von getreidelten Fahrzeugen
- § 6.07 DonauSchPVAnl 1993 - Begegnen im engen Fahrwasser
- § 6.08 DonauSchPVAnl 1993 - Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
- § 6.09 DonauSchPVAnl 1993 - Überholen Allgemeine Bestimmungen
- § 6.10 DonauSchPVAnl 1993 - Überholen
- § 6.11 DonauSchPVAnl 1993 - Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
- Abschnitt III.
Weitere Regeln für die Fahrt - § 6.12 DonauSchPVAnl 1993 - Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
- § 6.13 DonauSchPVAnl 1993 - Wenden
- § 6.14 DonauSchPVAnl 1993 - Verhalten bei der Abfahrt
- § 6.15 DonauSchPVAnl 1993 - Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes
- § 6.16 DonauSchPVAnl 1993 - Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen, Überqueren der Wasserstraße
- § 6.17 DonauSchPVAnl 1993 - Fahrt auf gleicher Höhe
- § 6.18 DonauSchPVAnl 1993 - Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
- § 6.19 DonauSchPVAnl 1993 - Treibenlassen
- § 6.20 DonauSchPVAnl 1993 - Vermeiden von Wellenschlag
- § 6.21 DonauSchPVAnl 1993 - Verbände
- § 6.22 DonauSchPVAnl 1993 - Vorübergehende Sperrung der Schiffahrt
- § 6.22a DonauSchPVAnl 1993 - Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
- Abschnitt IV.
Fähren - Abschnitt V.
Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen - § 6.24 DonauSchPVAnl 1993 - Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines
- § 6.25 DonauSchPVAnl 1993 - Durchfahrt unter festen Brücken
- § 6.26 DonauSchPVAnl 1993 - Durchfahren beweglicher Brücken
- § 6.27 DonauSchPVAnl 1993 - Durchfahren der Wehre
- § 6.28 DonauSchPVAnl 1993 - Durchfahren der Schleusen
- § 6.28a DonauSchPVAnl 1993 - Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen
- § 6.29 DonauSchPVAnl 1993 - Vorrang bei der Schleusung
- Abschnitt VI.
Beschränkte Sichtverhältnisse, Radarschiffahrt - Abschnitt VII.
Besondere Regeln
- Abschnitt I.
- Kapitel 7
Regeln für das Stilliegen - § 7.01 DonauSchPVAnl 1993 - Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
- § 7.02 DonauSchPVAnl 1993 - Stilliegen
- § 7.03 DonauSchPVAnl 1993 - Ankern
- § 7.04 DonauSchPVAnl 1993 - Festmachen
- § 7.05 DonauSchPVAnl 1993 - Liegestellen
- § 7.06 DonauSchPVAnl 1993 - Liegestellen für bestimmte Fahrzeugarten
- § 7.07 DonauSchPVAnl 1993 - Stilliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern
- § 7.08 DonauSchPVAnl 1993 - Wache und Aufsicht
- Kapitel 1
- Zweiter Teil
Sonderbestimmungen für den deutschen Teil der Donau - Kapitel 8
Sonderregelungen zu einzelnen Bestimmungen des Ersten Teils - § 8.01 DonauSchPVAnl 1993 - Begriffsbestimmungen (§ 1.01)
- § 8.02 DonauSchPVAnl 1993 - Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord (§ 1.03)
- § 8.02a DonauSchPVAnl 1993 - Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord (§§ 1.02 und 1.03)
- § 8.03 DonauSchPVAnl 1993 - Besetzung des Ruders (§ 1.09)
- § 8.04 DonauSchPVAnl 1993 - Schiffsurkunden (§ 1.10)
- § 8.05 DonauSchPVAnl 1993 - Anordnungen vorübergehender Art (§ 1.22)
- § 8.06 DonauSchPVAnl 1993 - Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge (§ 2.01)
- § 8.07 DonauSchPVAnl 1993 - Tiefgangsanzeiger (§ 2.04)
- § 8.08 DonauSchPVAnl 1993 - Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (§ 3.13)
- § 8.08a DonauSchPVAnl 1993 - Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der Bundeswehr
- § 8.09 DonauSchPVAnl 1993 - Zusätzliche Bezeichnung bei Beförderung gefährlicher Güter
- § 8.10 DonauSchPVAnl 1993 - Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen (§ 3.20)
- § 8.11 DonauSchPVAnl 1993 - Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper (§ 3.25)
- § 8.12 DonauSchPVAnl 1993 - Bezeichnung der Feuerlöschfahrzeuge (§ 3.45)
- § 8.13 DonauSchPVAnl 1993 - Verbotene Schallzeichen (§ 4.03)
- § 8.14 DonauSchPVAnl 1993 - Wache und Aufsicht (§ 7.08)
- § 8.15 DonauSchPVAnl 1993 - Bleib-weg-Signal
- Kapitel 9
Zusammenstellung der Fahrzeuge - Kapitel 10
Zusatzbestimmungen - § 10.01 DonauSchPVAnl 1993 - Höchste Schiffahrtswasserstände
- § 10.02 DonauSchPVAnl 1993 - Sprechfunk
- § 10.03 DonauSchPVAnl 1993 - Festgefahrene Fahrzeuge
- § 10.04 DonauSchPVAnl 1993 - Anhalten von talfahrenden Schleppverbänden
- § 10.05 DonauSchPVAnl 1993 - Schleppende Schubverbände
- § 10.06 DonauSchPVAnl 1993 - Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
- § 10.07 DonauSchPVAnl 1993 - Ortsveränderungen von Schubleichtern und anderen Fahrzeugen ohne Ruderanlage
- § 10.08 DonauSchPVAnl 1993 - Ortsveränderungen von Fahrzeugen mit Ruderanlage
- § 10.09 DonauSchPVAnl 1993 - Inland AIS und Inland ECDIS
- Kapitel 11
Schutzhäfen (§ 1.25) - § 11.01 DonauSchPVAnl 1993 - Geltungsbereich
- § 11.02 DonauSchPVAnl 1993 - Benutzung der Schutzhäfen
- § 11.03 DonauSchPVAnl 1993 - Hafenaufseher
- § 11.04 DonauSchPVAnl 1993 - An- und Abmeldung, Zuweisung von Liegeplätzen
- § 11.05 DonauSchPVAnl 1993 - Aufsicht
- § 11.06 DonauSchPVAnl 1993 - Ankern
- § 11.07 DonauSchPVAnl 1993 - Hafeneinfahrt
- § 11.08 DonauSchPVAnl 1993 - Anzeigepflicht
- § 11.09 DonauSchPVAnl 1993 - Vorkehrungen für den Gefahrenfall
- § 11.10 DonauSchPVAnl 1993 - Tankschiffe
- § 11.11 DonauSchPVAnl 1993 - Instandsetzungsarbeiten
- § 11.12 DonauSchPVAnl 1993 - Eis
- § 11.13 DonauSchPVAnl 1993 - Ausnahmen
- Kapitel 12
Kleinfahrzeuge - Kapitel 13
Besondere Fahr- und Liegebestimmungen für einzelne Abschnitte des deutschen Teils der Donau - Abschnitt I.
Fahrt in den Stauhaltungen Bad Abbach bis Geisling und Kachlet - Abschnitt II.
Zusatzbestimmungen für die deutsch-österreichische Grenzstrecke (km 2223,20 bis km 2201,77) - Abschnitt III.
Fahrt durch die Schleusen - § 13.03 DonauSchPVAnl 1993 - Allgemeines
- § 13.04 DonauSchPVAnl 1993 - Abmessungen der Fahrzeuge
- § 13.05 DonauSchPVAnl 1993 - Verhalten im Schleusenbereich
- § 13.06 DonauSchPVAnl 1993 - Radarschiffahrt in Schleusenbereichen
- § 13.07 DonauSchPVAnl 1993 - Schiffahrtszeichen in den Schleusenbereichen Geisling bis Jochenstein
- § 13.08 DonauSchPVAnl 1993 - Reihenfolge der Schleusungen
- § 13.09 DonauSchPVAnl 1993 - Fahrtunterbrechung zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach
- Abschnitt IV.
Fahrt im Bereich der Stadt Passau
- Abschnitt I.
- Kapitel 14
Fahrgastschiffahrt - § 14.01 DonauSchPVAnl 1993 - Anlegestellen
- § 14.02 DonauSchPVAnl 1993 - Schiffsverkehr an den Anlegestellen
- § 14.03 DonauSchPVAnl 1993 - Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
- § 14.04 DonauSchPVAnl 1993 - Zurückweisung von Fahrgästen
- § 14.05 DonauSchPVAnl 1993 - Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen
- § 14.06 DonauSchPVAnl 1993 - Schleppverbot
- § 14.07 DonauSchPVAnl 1993 - Fahrpläne
- § 14.08 DonauSchPVAnl 1993 - Ausnahmen
- Anlage 1 DonauSchPVAnl 1993
- Anlage 2 DonauSchPVAnl 1993 - Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen
- Anlage 3 DonauSchPVAnl 1993 - Bezeichnung der Fahrzeuge
- Anlage 4 DonauSchPVAnl 1993 - Farbe der Lichter der Fahrzeuge
- Anlage 5 DonauSchPVAnl 1993 - Stärke und Tragweite der Lichter der Fahrzeuge
- Anlage 6 DonauSchPVAnl 1993 - Schallzeichen
- Anlage 7 DonauSchPVAnl 1993 - Schiffahrtszeichen
- Anlage 8 DonauSchPVAnl 1993 - Bezeichnung der Wasserstraße
- Anlage 9 DonauSchPVAnl 1993 - Entzündbare Güter, bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach den §§ 3.14 und 3.21, bei Tag die Bezeichnung nach den §§ 3.32 und 3.37 führen müssen
- Anlage 10 DonauSchPVAnl 1993 - Explosionsgefährliche Güter, bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach den §§ 3.15 und 3.22, bei Tag die Bezeichnung nach den §§ 3.33 und 3.38 führen müssen
- Anlage 11 DonauSchPVAnl 1993 - Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“
- Kapitel 8