Den Leiterinnen oder Leitern der selbstständigen Niederlassungen, der Service Niederlassungen und der Geschäftsbereiche Vertrieb sowie bei den Shared Service Centern wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
- 1.
über die Zuweisung einer Tätigkeit zu entscheiden, - 2.
einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, - 3.
über Ausnahmen von dem Verbot zur Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Beamtinnen und Beamten in Bezug auf ihr Amt gewährt werden, zu entscheiden, - 4.
einer Beamtin oder einem Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen, - 5.
Beamtinnen und Beamten Jubiläumszuwendungen zu genehmigen oder zu versagen.