Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser
- 1.
für Solaranlagen oder Windenergieanlagen jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert und - 2.
in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.
Anwälte zum EEG 2014

RA Frau Jana Kern
2000 Antwerpen

Anwalt Dr. Stephan Paetzold
75017 Paris
Rechtsanwalt Jan-Henning Schultes
47533 Kleve