(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen
- 1.
müssen klar und verständlich sein, - 2.
dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen, - 3.
dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und - 4.
müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.
Anwälte zum EEG 2014
Advogado Juan Manuel Martinez Carpio
41011 Sevilla
Anwalt Dr. Stephan Paetzold
75017 Paris
Advocaat Jana Kern
2000 Antwerpen