§ 7 EFPV - Fahrzeit

Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat die Fahrzeit so zu planen, dass

1.
zwischen zwei täglichen Ruhezeiten bei Tagarbeit neun Stunden und bei Nachtarbeit acht Stunden und
2.
innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen 80 Stunden
nicht überschritten werden.