Die nach § 2 Absatz 2 zuständige Behörde hat vor ihrer Entscheidung in folgenden Fällen ein Anhörungsverfahren entsprechend § 14 Absatz 1 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes durchzuführen:
- 1.
bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Linienverkehr oder eine genehmigungspflichtige Sonderform des Linienverkehrs nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder nach Artikel 18 Absatz 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz, - 2.
bei einem Antrag auf Erneuerung der Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder nach Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens EG/Schweiz, - 3.
bei der nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder nach Anhang 7 Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens EG/Schweiz erforderlichen Prüfung von Genehmigungsanträgen, die in anderen Mitgliedstaaten oder in der Schweiz gestellt werden.