§ 2 EinglMV 2021 - Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten

(1) Die Verteilung der im Bundeshaushalt 2021 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 für Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende veranschlagten und nach § 1 Absatz 1 Satz 3 zusätzlich eingesetzten Mittel erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben.

(2) 3 Millionen Euro werden für die Abwicklung des Bundesprogramms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt und des ESF-Programms zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit einbehalten.

(3) 7,835 Millionen Euro werden für überregionale Sonderbedarfe einbehalten.

(4) Der Bundesagentur für Arbeit werden für die Durchführung von überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben, die alle Jobcenter betreffen, insgesamt 24,1194 Millionen Euro gesondert zugewiesen. Die überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben umfassen

1.
die Datenerhebung und -verarbeitung sowie die Statistik nach den §§ 51b und 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die Erstattung nach § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung,
3.
das Erstattungsverfahren für Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach § 56 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
das von der Bundesagentur für Arbeit bereitzustellende Fachverfahren zur internen Steuerung der Jobcenter und
5.
die Verarbeitung und Übermittlung von Daten für die Ausbildungsvermittlung.

(5) Zur Verteilung der verbleibenden Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach den Absätzen 2 bis 4 wird für jedes Jobcenter die durchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 mit der durchschnittlichen Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2020 verglichen. Der Anteil des jeweils höheren Werts des Jobcenters (Maximalwert) an der Summe der Maximalwerte aller Jobcenter bildet die Basis für die Verteilung. Auf Grundlage der ermittelten Anteile erfolgt die Verteilung auf die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger nach Maßgabe der Anlage 3.

(6) Die der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 5 zur Verfügung gestellten Mittel werden nach dem zu erwartenden Umfang der überörtlich und örtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben auf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erhält für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben einen Betrag von 155 Millionen Euro. Die übrigen Mittel werden nach Maßgabe der ermittelten Maximalwerte auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. Die Verteilung erfolgt nach den in Anlage 4 genannten Prozentsätzen. Soweit bis zum 31. August 2021 absehbar ist, dass Mittel nach Satz 2 nicht verausgabt werden, können diese unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt werden.