Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Soldatinnen und Soldaten, - 2.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, - 3.
Richterinnen und Richter des Bundes, - 4.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie - 5.
Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Absatz 1 des THW-Gesetzes,