Wenn nach Festsetzung der Grenze eines Einwirkungsbereichs Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grenze des tatsächlichen Einwirkungsbereichs von der Grenze des festgelegten Einwirkungsbereichs erheblich abweicht,
- 1.
hat der Unternehmer im Fall des § 3 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 erneut zu ermitteln, - 2.
hat die zuständige Behörde im Fall des § 3 Absatz 4 den Einwirkungsbereich unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 4 erneut festzulegen, - 3.
erfolgt in den Fällen des § 5 die erneute Festlegung nach den Anforderungen des § 5.