Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte informiert die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte über die Pflicht nach § 10 Absatz 1. Er informiert die Endnutzer darüber hinaus über
- 1.
die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte, - 2.
die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und - 3.
die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.
Anwälte zum ElektroG 2015
Advogado Juan Manuel Martinez Carpio
41011 Sevilla
Anwalt Dr. Stephan Paetzold
75017 Paris
Advocaat Jana Kern
2000 Antwerpen