§ 13 EMFV - Besondere Festlegungen für die Überschreitung der Auslöseschwellen für Kontaktströme bei berührendem Kontakt
Bei Überschreitung der Auslöseschwellen für Kontaktströme IK bei berührendem Kontakt nach Anhang 2 Tabelle A2.9 hat der Arbeitgeber, wenn keine geeigneten alternativen Arbeitsverfahren oder Arbeitsmittel zur Verfügung stehen, dafür zu sorgen, dass
- 1.
die Beschäftigten so unterwiesen sind, dass sie immer einen greifenden Kontakt herstellen, - 2.
die Expositionsgrenzwerte für kontinuierliche Kontaktströme IK bei greifendem Kontakt nach Anhang 2 Tabelle A2.5 und für den Entladungspuls eines Kontaktstroms nach Anhang 2 Tabelle A2.6 eingehalten werden und - 3.
die Gefährdungen durch direkte und indirekte Wirkungen ausgeschlossen sind und damit ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist.