§ 58a EnergieStG - Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die
- 1.
an die ausländischen Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union geliefert werden und - 2.
die für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen verwendet werden,
(2) Den in Absatz 1 genannten Streitkräften und Personen wird auf Antrag die Steuer für Energieerzeugnisse vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben.
Anwälte zum EnergieStG
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