(1) Die Jahresendabrechnungen der nach diesem Teil zu leistenden Zahlungen erfolgen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr
- 1.
zwischen den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres, - 2.
zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres, - 3.
zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den stromkostenintensiven Unternehmen zum 31. August eines Kalenderjahres, - 4.
zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Netznutzern nach den Bestimmungen des Netznutzungsvertrages und - 5.
zwischen den Übertragungsnetzbetreibern einerseits und den Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr andererseits zum 31. August eines Kalenderjahres, sofern die Abrechnung nach § 12 Absatz 3 durch den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt.
(2) Die sich aus den Jahresendabrechnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 ergebenden Zahlungsansprüche müssen bis zum 15. September des Kalenderjahres ausgeglichen werden.