Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen:
- 1.
die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks, - 2.
die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Anwälte zum ErbStDV 1998
Rechtsanwalt Carl-Christian Thier
10174 New York
Lawyer & Solicitor Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City