Steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest, hat der Betreiber der Schienenwege unverzüglich
- 1.
ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 und § 21 abzugeben oder - 2.
die Ablehnung des Antrags mitzuteilen.
Steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest, hat der Betreiber der Schienenwege unverzüglich