Alle Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Regulierungsbehörde unter Angabe der maßgeblichen Gründe unverzüglich zu unterrichten über
- 1.
die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich des Mindestzugangspakets, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen, - 2.
die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen einschließlich des Mindestzugangspakets außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen, - 3.
die beabsichtigte Entscheidung über den Zugang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen, - 4.
die beabsichtigte Entscheidung über die Ablehnung eines Rahmenvertrages, - 5.
die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen und von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen, - 6.
die beabsichtigte Festlegung von Zugtrassen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und - 7.
die beabsichtigte Entscheidung über die Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität im Sinne des § 44 Absatz 1.