Der Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus
- 1.
einem Vorsitzenden, - 2.
jeweils einem Vertreter der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats und - 3.
jeweils einer unabhängigen Person, die von der zuständigen Behörde eines jeden betroffenen Mitgliedstaats aus der in § 26 genannten Liste ausgewählt wird.