EUGewSchVG - EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz
- Abschnitt 1Allgemeine Verfahrensvorschrift
- Abschnitt 2Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU
- § 2 EUGewSchVG - Begriffsbestimmungen
- § 3 EUGewSchVG - Entgegennahme und Übermittlung eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung
- § 4 EUGewSchVG - Verfahren der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- § 5 EUGewSchVG - Zuständigkeitskonzentration
- § 6 EUGewSchVG - Versagung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- § 7 EUGewSchVG - Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- § 8 EUGewSchVG - Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- § 9 EUGewSchVG - Maßnahmen nach Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- § 10 EUGewSchVG - Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme
- § 11 EUGewSchVG - Aufhebung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
- § 12 EUGewSchVG - Änderung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
- Abschnitt 3Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
- Unterabschnitt 1Begriffsbestimmungen
- Unterabschnitt 2Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen
- Unterabschnitt 3Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
- § 17 EUGewSchVG - Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
- § 18 EUGewSchVG - Übersetzung oder Transliteration
- § 19 EUGewSchVG - Örtliche Zuständigkeit
- § 20 EUGewSchVG - Anpassung eines ausländischen Titels
- § 21 EUGewSchVG - Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
- § 22 EUGewSchVG - Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
- § 23 EUGewSchVG - Vollstreckungsabwehrantrag
- Abschnitt 4Strafvorschriften