Art 4 EuRHiÜbkVtrITAG

Polizeibehörden sind zur Stellung und Beantwortung von Ersuchen im Sinne des Artikels IX Abs. 3 des Vertrags nur insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.