Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Rückwaren (Artikel 185 bis 187 Zollkodex) ist ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstand
- 1.
vor der Einfuhr geliefert worden ist, - 2.
im Rahmen einer steuerfreien Lieferung (§ 4 Nr. 1 des Gesetzes) ausgeführt worden ist oder - 3.
im Rahmen des § 4a des Gesetzes von der Umsatzsteuer entlastet worden ist.