(1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.
(2) Der Bundeswahlleiter ist zentrale Stelle für den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Wahlteilnahme und die Wahlbewerbung von Deutschen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und von Unionsbürgern in Deutschland.
Anwälte zum EuWO 1988
![Profil-Bild Rechtsanwalt und Notar Ulrich Holzer](https://www.anwalt.de/img_cache/f4/f40b4641905bf2860eea338e23b6de6d.png)
Rechtsanwalt und Notar Ulrich Holzer
46395 Bocholt
![Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wesener](https://www.anwalt.de/img_cache/37/3734ddf97cfed0eaa652a20d3598ec31.png)
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wesener
45657 Recklinghausen
![Profil-Bild Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Jahndorf](https://www.anwalt.de/img_cache/f5/f58f6f65ea5aab78b7013ab485911967.png)
Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Jahndorf
48143 Münster