(1) Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen
- 1.
der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 71 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Angaben und den Namen der gewählten Bewerber, - 2.
der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 70 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben
(2) Ausfertigungen seiner Bekanntmachung übersendet der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages und den Landeswahlleitern. Der Landeswahlleiter übersendet eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung dem Bundeswahlleiter.
Anwälte zum EuWO 1988

Rechtsanwalt York Jäger
20354 Hamburg

Rechtsanwalt Christian Zierhut
80539 München

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
69115 Heidelberg