(1) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass das zentrale Register die folgenden Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält:
- 1.
den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Wertpapierkennnummer, - 2.
das Emissionsvolumen, - 3.
den Nennbetrag, bei Stückaktien deren Zahl, - 4.
den Emittenten, - 5.
eine Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel- oder eine Sammeleintragung handelt, - 6.
den Inhaber, - 7.
Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3 sowie - 8.
bei Aktien zusätzlich Folgendes: - a)
ob sie auf den Namen oder auf den Inhaber lauten, - b)
im Fall von vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegebenen Namensaktien den Betrag der Teilleistung, - c)
ob sie als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet wurden, - d)
die Gattung der Aktien, wenn mehrere Gattungen bestehen, - e)
im Fall von Mehrstimmrechtsaktien die Zahl der auf sie entfallenden Stimmrechte, - f)
ob sie als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben wurden und - g)
ob die Satzung der Aktiengesellschaft die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet.
(2) Bei einer Einzeleintragung hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass das zentrale Register neben den Angaben nach Absatz 1 auch die folgenden Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält:
- 1.
Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer bestimmten Person und - 2.
Rechte Dritter.
(3) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 in einer Weise verknüpft sind, dass sie nur zusammen abgerufen werden können.