Art 2 EZBPersAbk/EIBVersorgAbkV

Soweit der Bund nach den in Artikel 1 genannten Abkommen die von der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versorgungssystem der jeweiligen Organisationen zu übertragenden Summen mit 3,5 Prozent zu verzinsen hat und die Zinsbeträge durch die Deutsche Rentenversicherung Bund ausgezahlt werden, erstattet der Bund diese Beträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund.