Die Zulage wird nicht gewährt
- 1.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes, - 2.
soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird, - 3.
folgenden Besoldungsempfängern: - a)
Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind, - b)
Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten, - c)
Beamten und Soldaten, die - d)
Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.