Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Fährinhaber - a)
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet, - b)
entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht, - c)
entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt oder durchführen läßt, - d)
entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Hinweistafeln angebracht werden, oder - e)
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 eine Hinweistafel entfernt, verändert oder unkenntlich macht,
- 2.
als Fährführer - a)
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet, - b)
entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt, - c)
einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, 6 oder 7 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt, - d)
entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zuläßt, - e)
entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt, - f)
entgegen § 12 Absatz 2 den Fährverkehr nicht einstellt, - g)
entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benutzung nicht sichert oder - h)
entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.