(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ | 30 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich „Kundenauftrag“ | 35 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ | 12,5 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ | 12,5 Prozent, |
5. | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“, - 2.
das Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“, - 3.
der Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“, - 4.
mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und - 5.
kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.