(1) Die Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
- 1.
die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten (Teil I), - 2.
die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), - 3.
die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und - 4.
die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil V).
(2) Für die Meisterprüfung in Teil I im Feinwerkmechaniker-Handwerk werden die Schwerpunkte Maschinenbau, Werkzeugbau und Feinmechanik gebildet; der Prüfling hat einen dieser Schwerpunkte auszuwählen.