§ 50 FeV 2010 - Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes
Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Fahreignungsregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Absatz 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. Hierzu übermittelt es folgende Daten:
- 1.
aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister - a)
die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personendaten, - b)
den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit, - c)
die erteilende Fahrerlaubnisbehörde, - d)
die Fahrerlaubnisnummer, - e)
den Hinweis, dass es sich bei der Probezeit um die Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter Angabe der Gründe, - f)
die Gültigkeit des Führerscheins,
- 2.
aus dem Fahreignungsregister den Inhalt der Eintragungen über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.