Zur Navigation springen
Zum Inhalt springen
Zum Footer springen
Anwalt finden
Anwaltssuche
Fachanwälte
Rechtsgebiete
Rechtsthemen
Orte Deutschland
Orte weltweit
Anwaltsbewertungen
Rund ums Recht
Ratgeber Recht
Rechtstipps
Neueste Rechtstipps
Video-Rechtstipps
anwalt.de-Newsletter
Recht nützlich
Online-Rechner
Muster-Vorlagen
Gesetze
Widgets
Newsletter für Anwälte
Login
Login
Als Anwalt testen
Als Anwalt testen
Suchen
Recht nützlich
Gesetze
FGlG
§ 2 FGlG
FGlG
§ 2 FGlG
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
Hinweis: JavaScript ist deaktiviert.
Aktivieren Sie JavaScript in Ihrem Browser um diese Internetseite optimal nutzen zu können.