Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
- 1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern: von Baden-Württemberg 525 255,01 Euro von Bayern 3 846 767,45 Euro von Berlin 121 254,75 Euro von Hamburg 626 589,44 Euro von Hessen 1 120 711,64 Euro, - 2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder: an Brandenburg 1 224,19 Euro an Bremen 162 996,83 Euro an Mecklenburg-Vorpommern 421 255,11 Euro an Niedersachsen 1 568 898,18 Euro an Nordrhein-Westfalen 1 487 694,96 Euro an Rheinland-Pfalz 308 111,80 Euro an das Saarland 276 422,53 Euro an Sachsen 335 289,32 Euro an Sachsen-Anhalt 345 487,82 Euro an Schleswig-Holstein 777 278,75 Euro an Thüringen 555 918,82 Euro.