(1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen:
- 1.
Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowie - 2.
die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen:
- 1.
Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und - 2.
Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nach - a)
den einzelnen Währungen und - b)
innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen: - aa)
bis 2 500 Euro, - bb)
über 2 500 bis 15 000 Euro, - cc)
über 15 000 Euro.
(3) (weggefallen)