(1) Als Mitglieder des Verbraucherbeirats soll das Bundesministerium bestellen:
- 1.
drei Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen, die in bedeutendem Umfang auf dem Gebieten des Verbraucher- oder des Anlegerschutzes forschen, - 2.
vier Vertreter oder Vertreterinnen von Verbraucher- oder Anlegerschutzorganisationen, - 3.
drei Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme, - 4.
einen Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und - 5.
einen Vertreter oder eine Vertreterin der Gewerkschaften.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesanstalt unterrichtet den Verbraucherbeirat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, in einem Bericht über aktuelle Themen des Verbraucher- und Anlegerschutzes bei Finanzdienstleistungen.
(3) Der Verbraucherbeirat kann auf Antrag des oder der Beauftragten für den Anleger- und Verbraucherschutz, eines Mitglieds des Direktoriums, des Bundesministeriums der Finanzen oder mindestens eines Viertels seiner Mitglieder in Angelegenheiten des Verbraucher- oder Anlegerschutzes Empfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. Hierzu ist es erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verbraucherbeirats diese Empfehlung unterstützt.
(4) Die Vorschriften des § 8 Absatz 1 bis 3 und 7 sind entsprechend anzuwenden.