(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1; L 149 vom 16.6.2015, S. 23; L 319 vom 4.12.2015, S. 21), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Gerät nicht an Bord hat, - 2.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Umladung vornimmt, - 3.
entgegen Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 ein Fanggerät oder einen Fisch an Bord hat, - 4.
als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 1 nicht im Hafen oder außerhalb des dort genannten Gebiets bleibt, - 5.
entgegen Artikel 30 Absatz 2 Fischerei betreibt, - 6.
entgegen Artikel 39 Absatz 1 Fischfang betreibt, - 7.
entgegen Artikel 40 Absatz 4 eine dort genannte Maschine verwendet, - 8.
als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 1 einen Fang umlädt, - 9.
als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 1 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut, - 10.
als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 2 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt, - 11.
als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 3 einen Fang lagert, - 12.
als Kapitän entgegen Artikel 47 ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut, - 13.
als Kapitän entgegen Artikel 49a Absatz 1 Satz 1 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut, - 14.
entgegen Artikel 49a Absatz 1 Satz 2 einen Fang mit anderen Fischereierzeugnissen vermischt, - 15.
als Kapitän entgegen Artikel 49c Satz 1 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt, - 16.
entgegen Artikel 54a Absatz 1 Fisch verarbeitet oder umlädt, - 17.
entgegen Artikel 54b Absatz 2 Fisch löscht, - 18.
entgegen Artikel 54c Absatz 1 eine dort genannte Vorrichtung mitführt oder einsetzt, - 19.
entgegen Artikel 55 Absatz 2 einen Fang vermarktet, - 20.
entgegen Artikel 58 Absatz 3 ein Los zusammenfasst oder aufteilt, - 21.
als Marktteilnehmer entgegen Artikel 58 Absatz 4 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder - 22.
entgegen Artikel 84 Absatz 4 die Fischereitätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt oder den Hafen nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, - 2.
entgegen Artikel 14 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 24 Absatz 1 eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 3.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, - 4.
entgegen Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 eine Umladeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt, - 5.
entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine Anlandeerklärung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 6.
entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 in einem dort genannten Gebiet fischt, - 7.
entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert, - 8.
als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 4 einen Kontrollbeobachter oder einen Vertreter der Behörden nicht oder nicht rechtzeitig an Bord nimmt, - 9.
als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 eine dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt, - 10.
entgegen Artikel 48 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Verlust des Fanggeräts vornimmt, - 11.
entgegen Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 63 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 1, einen Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 12.
entgegen Artikel 66 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eine Übernahmeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 13.
entgegen Artikel 67 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 14.
entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 ein dort genanntes Transportdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 15.
entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 1 nicht für eine Unterbringung sorgt, - 16.
entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 2 einen dort genannten Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt oder - 17.
entgegen Artikel 75 Absatz 1 Satz 2 die Sicherheit der Vertreter der Behörden nicht gewährleistet oder diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten behindert, einschüchtert oder stört.