(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/636 (ABl. L, 2024/636, 21.2.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Fischereitätigkeit durchführt, - 2.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b eine Tiefseegarnele fängt, - 3.
entgegen Artikel 7 Absatz 3 nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Höchstwerte beschränkt werden, - 4.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Schiff keine gezielte Fischerei durchführt, - 5.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Anforderung erfüllt wird, - 6.
entgegen Artikel 9 Absatz 4 auf Tiefseegarnelen fischt, - 7.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 5 auf Tiefseegarnelen fischt, - 8.
entgegen Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Fang anlandet oder umlädt, - 9.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Satz 1 einen dort genannten Fang anlandet, - 10.
entgegen Artikel 10 Absatz 3 Schwarzen Heilbutt anlandet, - 11.
entgegen Artikel 11 auf Kalmare fischt, - 12.
entgegen Artikel 12 Absatz 3 eine Haifischflosse abtrennt oder an Bord aufbewahrt, umlädt oder anlandet, - 13.
entgegen Artikel 12 Absatz 5 eine Flosse behält, umlädt oder anlandet, - 14.
entgegen Artikel 12 Absatz 9 Grönlandhai befischt oder ein Körperteil oder einen Körper mitführt, umlädt oder anlandet, - 15.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 fischt, - 16.
als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Netz festgezurrt oder verstaut ist, - 17.
entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Mittel oder eine dort genannte Vorrichtung verwendet, - 18.
als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Artikel 14 Absatz 3a Satz 1 ein dort genanntes Sortiergitter oder eine Gelenkkette nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet, - 19.
entgegen Artikel 14 Absatz 4 Fischfang betreibt, - 20.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten Fisch an Bord behält, - 21.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 zweiter Halbsatz einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig zurückwirft, - 22.
als Kapitän entgegen Artikel 16 Absatz 3 einen dort genannten Mindestabstand nicht einhält, - 23.
entgegen Artikel 18 sich an einer Grundfischereitätigkeit beteiligt, - 24.
entgegen Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a mit der Versuchsgrundfischerei beginnt, - 25.
entgegen Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b eine Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich beendet oder das Schiff von der dort genannten Position nicht oder nicht unverzüglich entfernt, - 26.
entgegen Artikel 22 Absatz 2 eine Fangtätigkeit ausübt, - 27.
entgegen Artikel 23 Absatz 5 eine Umladung durchführt, - 28.
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 4 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert, - 29.
als Kapitän entgegen Artikel 26 Absatz 1 mit einem Fischereifahrzeug tätig ist, das nicht mit einem dort genannten satellitengestützten Überwachungssystem ausgestattet ist, - 30.
entgegen Artikel 26 Absatz 6 nicht sicherstellt, dass ein Satellitenüberwachungsgerät repariert oder ausgetauscht wird, - 31.
entgegen Artikel 26 Absatz 7 eine Fangreise beginnt, - 32.
entgegen Artikel 26 Absatz 8 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 33.
entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 2 mit der Fangtätigkeit beginnt, - 34.
entgegen Artikel 39 Absatz 6 Satz 1 in einen Hafen einläuft, - 35.
entgegen Artikel 41 Absatz 3 Satz 1 eine Anlandung oder Umladung vornimmt oder eine Hafendienstleistung nutzt oder - 36.
entgegen Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe a bei der Inspektion des Schiffes nicht kooperiert oder nicht unterstützt oder einen Inspektor bei der Wahrnehmung seiner Pflichten behindert, einschüchtert oder stört.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/833 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Bericht nicht unverzüglich nach Ende der Fangreise übermittelt, - 2.
entgegen Artikel 9 Absatz 6, Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, - 3.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, - 4.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d die Fangtätigkeit aufnimmt, - 5.
entgegen Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a ein Fanggerät verwendet, - 6.
entgegen Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b eine Markierungsboje oder Auftriebshilfe einsetzt, - 7.
als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fischereifahrzeug über eine dort genannte Ausrüstung verfügt, - 8.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c ein Fanggerät zurücklässt, - 9.
entgegen Artikel 15 Absatz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, - 10.
entgegen Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b einen wissenschaftlichen Beobachter nicht an Bord nimmt, - 11.
entgegen Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, - 12.
als Kapitän entgegen Artikel 22 Absatz 7 eine dort genannte Markierung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt, - 13.
entgegen Artikel 22 Absatz 9 eine Fangtätigkeit ausübt, - 14.
entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder 3 Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet, - 15.
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht zwölf Monate nach der ersten Eintragung aufbewahrt, - 16.
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 3 ein Produktionslogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens zwölf Monate nach der ersten Eintragung aufbewahrt, - 17.
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 5 einen Stauplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer behält, - 18.
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 6 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 19.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe a Satz 1 mit dem Beobachter nicht zusammenarbeitet oder ihm Unterstützung nicht zukommen lässt, - 20.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe b Satz 1 nicht dafür sorgt, dass der Beobachter untergebracht und verpflegt wird, - 21.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe c einen dort genannten Zugang nicht gewährt, - 22.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe d einen Beobachter behindert, einschüchtert, stört oder beeinflusst oder ihn besticht oder versucht, ihn zu bestechen oder seine Sicherheit gefährdet, - 23.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe e einen Beobachter nicht in eine Notfallübung einbezieht, - 24.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe f einen Beobachter nicht oder nicht richtig unterrichtet, - 25.
entgegen Artikel 32 Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass ein Netz nicht an Bord geholt wird, - 26.
als Kapitän entgegen Artikel 32 Buchstabe c eine Lotsenleiter nicht bereitstellt, - 27.
als Kapitän entgegen Artikel 32 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass ein Lotsenaufzug sicher bedient werden kann, - 28.
entgegen Artikel 32 Buchstabe e einen dort genannten Zugang gewährt, - 29.
entgegen Artikel 32 Buchstabe f die dort genannten Koordinaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 30.
entgegen Artikel 32 Buchstabe g eine Unterlage, einen Plan oder eine Beschreibung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Inspektor nicht unterstützt, - 31.
entgegen Artikel 32 Buchstabe i eine Entnahme von Proben nicht erleichtert, - 32.
entgegen Artikel 32 Buchstabe j eine dort genannte Maßnahme nicht trifft, - 33.
entgegen Artikel 32 Buchstabe k eine Unterzeichnung nicht vornimmt, - 34.
entgegen Artikel 32 Buchstabe l einen Fischfang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beendet, - 35.
entgegen Artikel 32 Buchstabe m eine Nutzung der Kommunikationsausrüstung oder des Betreibers für Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, - 36.
entgegen Artikel 32 Buchstabe n einen Teil des Fanggeräts nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt, - 37.
entgegen Artikel 32 Buchstabe o eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder - 38.
entgegen Artikel 32 Buchstabe p die Fischerei wieder aufnimmt.