§ 8 FischVergünstV - Bestandsbuchführung durch Lohnverarbeiter

Wer als Lohnverarbeiter aus dem Handel genommene Fischereierzeugnisse verarbeitet, ist zu einer Bestandsbuchführung verpflichtet, die den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte an die Bestandsbuchführung der Erzeugerorganisationen entspricht.