(1) Der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats ist vom Eigentümer des Seeschiffs zu stellen.
(2) In dem Antrag sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 bis 9 genannten Daten sowie folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben:
- 1.
die Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens, - 2.
die Baunummer oder Bootsnummer, falls diese am Rumpf fest angebracht sind, - 3.
die Motornummer, - 4.
sonstige für die Identität wesentliche Merkmale.
(3) § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.