Die Entschädigung nach den §§ 5 und 6 wird um die Hälfte gemindert, sofern Grundstücke
- 1.
in Industriegebieten im Sinne des § 9 der Baunutzungsverordnung oder in folgenden Sondergebieten im Sinne des § 11 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung - a)
Ladengebiete, - b)
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, - c)
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse, - d)
Hafengebiete
- 2.
in Gewerbegebieten im Sinne des § 8 der Baunutzungsverordnung gelegen sind und der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag (LAeq Tag) den Wert von 65 Dezibel (A) nicht erreicht.