Wohnen Beteiligte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so sind sie aufzufordern, innerhalb angemessener Frist einen im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen. § 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Anwälte zum FlurbG

Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag
90765 Fürth

Rechtsanwalt Matthias Schütte
30161 Hannover

Rechtsanwältin Eva Sondermann
12099 Berlin