Die Bundesanstalt kann, abweichend von § 1 Abs. 2, auf Antrag Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr erlauben für
- 1.
angemessene Mengen Vermehrungsgutes, das Versuchen, wissenschaftlichen Zwecken, Züchtungsvorhaben oder der Generhaltung dient, - 2.
Vermehrungsgut, das nachweislich zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt ist, - 3.
Saatgut, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist oder - 4.
vegetatives Vermehrungsgut der Kategorie "Ausgewählt", das zur Sicherstellung der Versorgung mit geeignetem Vermehrungsgut durch Massenvermehrung aus Sämlingen erzeugt wird