§ 1 FremdSprPrV - Ziel der Prüfung

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Qualifikationen erworben hat, um folgende Aufgaben eines Fremdsprachenkorrespondenten wahrzunehmen:

1.
Übersetzen, Aufbereiten und Wiedergeben geschriebener und gesprochener wirtschaftsbezogener Texte aus der und in die Fremdsprache;
2.
Selbständiges Formulieren und Gestalten fremdsprachiger üblicher Geschäftsbriefe und anderer unternehmensbezogener Schriftstücke;
3.
Mündliche Kommunikation in der Fremdsprache.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin.