§ 12 FzMechAusbV - Gewichtung der Prüfungsbereiche und Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik
(1) Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Arbeitsauftrag mit 20 Prozent, - 2.
Auftragsplanung mit 10 Prozent, - 3.
Kundenauftrag mit 40 Prozent, - 4.
Karosserie- und Fahrzeugbautechnik mit 20 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“, - 4.
in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und - 5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Karosserie- und Fahrzeugbautechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und - 2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.