§ 11 FzMechAusbV - Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
(3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
Kundenauftrag, - 2.
Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sowie - 3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln, - b)
Arbeitsabläufe selbständig zu planen und umzusetzen und dabei sowohl wirtschaftliche, technische, organisatorische, zeitliche und qualitätssichernde Vorgaben zu beachten als auch den Umweltschutz zu berücksichtigen, - c)
Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen, - d)
Material zu disponieren, - e)
fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen, - f)
Bauteile und Baugruppen herzustellen und zu montieren, - g)
Systeme aufzubauen und Funktionsprüfungen durchzuführen, - h)
Informationssysteme zu nutzen und Diagnosesysteme einzusetzen, - i)
Störungen in Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und zu beheben, - j)
Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen und zu analysieren und - k)
Kundinnen und Kunden seine Vorgehensweise zu erläutern;
- 2.
für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: - a)
Herstellen, Prüfen und Montieren einer Fahrzeugkarosserie oder einer Fahrzeugbaukonstruktion oder Umbauen einer Fahrzeugkarosserie oder einer Fahrzeugbaukonstruktion sowie - b)
Anschließen von Systemen und Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen einschließlich Prüfen der Funktion und Erstellen einer praxisbezogenen Dokumentation;
- 3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe bearbeiten, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht, und sein Vorgehen dokumentieren; - 4.
mit dem Prüfling soll über die Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt werden, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann; - 5.
die Prüfungszeit beträgt 14 Stunden; das situative Fachgespräch soll innerhalb dieser Zeit insgesamt höchstens 20 Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Karosserie- und Fahrzeugbautechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen zu planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen, - b)
Problemanalysen unter Beachtung von technischen Regeln, Vorgaben und zulassungsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen und Herstellungswege aufzuzeigen, - c)
Skizzen anzufertigen, - d)
Zeichnungen sowie Funktions-, Schalt- und Vernetzungspläne auszuwerten, - e)
Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe zu planen, Unterlagen auszuwerten und zu ändern, - f)
funktionale Zusammenhänge eines Fahrzeuges und die Fahrzeugkonstruktion darzustellen, - g)
elektrotechnische Funktionen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen, - h)
Berechnungen durchzuführen und - i)
elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen;
- 2.
der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten, wobei er als Hilfsmittel nur praxisübliche Dokumente verwenden darf; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; - 2.
der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.