(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen. Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
(2) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschluss- oder Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
- 1.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, - 2.
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und - 3.
mit dem Lehrstoff des Berufsschulunterrichts vertraut ist, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.