(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts der ersten drei Ausbildungshalbjahre, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
Arbeitsauftrag und - 2.
Auftragsplanung.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, Daten zu recherchieren, - b)
Schaltpläne sowie Zeichnungen und technische Unterlagen anzuwenden, - c)
Fertigungsabläufe umzusetzen sowie Sicherheits- und Schutzeinrichtungen einzusetzen, - d)
manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren, Füge- und Umformtechniken anzuwenden, - e)
elektrische und elektronische Bauteile nach Schalt- und Funktionsplänen zu verbinden und eine Funktionsprüfung durchzuführen, - f)
ein Prüf- und Messprotokoll anzufertigen sowie - g)
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen sowie seine Vorgehensweise zu begründen;
- 2.
für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: - a)
Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen Bauteils sowie - b)
Anschließen und Prüfen eines elektrischen oder elektronischen Systems;
- 3.
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt herstellen, das aus mehreren Teilprodukten bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht; - 4.
mit dem Prüfling soll ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt werden; - 5.
die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sechs Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
Arbeitsabläufe unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften zu planen, - b)
Arbeitssicherheits-, Umweltschutz- und Gesundheitsschutzbestimmungen zu berücksichtigen, - c)
die für die Herstellung erforderlichen Bauteile, Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel festzulegen und dabei die technischen Regeln und die Werkstoffeigenschaften zu beachten sowie - d)
informationstechnische, technologische und mathematische Sachverhalte zu bewerten und Lösungswege darzustellen;
- 2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag nach Absatz 3 beziehen; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.