(1) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt. Die Verwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Bestimmungen über
- 1.
die weitere Ausgestaltung der Förderbereiche, - 2.
die Aufnahme einer Mindestfördersumme, - 3.
die Ausgestaltung der jeweiligen, im Einvernehmen mit dem Bund zu erstellenden Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen, - 4.
das Antragsverfahren bei den Ländern, - 5.
ein Bund-Länder-Koordinierungsgremium, - 6.
die Rückzahlung von Bundesmitteln, - 7.
die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen des Bundes einschließlich der Berichte zur Überprüfung ihrer Verwendung und zur Entwicklung des Ausbaustands sowie - 8.
die Evaluation der Finanzhilfen des Bundes.
(2) Die Finanzhilfen des Bundes können frühestens ab Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung in Anspruch genommen werden.