(1) Der Begriff Ackerland umfasst
- 1.
für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte andere Flächen als Dauergrünland oder Dauerkulturen und - 2.
für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende andere Flächen als Dauergrünland oder Dauerkulturen.
(2) Für die Laufzeit der entsprechenden Verpflichtung gehört zum Ackerland auch eine stillgelegte Fläche,
- 1.
die zum Zeitpunkt der Stilllegung die Voraussetzungen des Absatzes 1 für Ackerland erfüllt hat und - 2.
die stillgelegt worden ist - a)
nach dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes, - b)
nach der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes, - c)
im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung,- d)
im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung, - e)
im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung oder - f)
im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung.
(3) Ein begrünter Randstreifen einer Ackerlandfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Ackerland. Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.