(1) Ist die im Sammelantrag angemeldete Anzahl der Tiere für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe größer als die jeweils ermittelte Anzahl und der Unterschied größer als
- 1.
drei Prozent der ermittelten Tiere oder - 2.
drei Tiere,
(2) Beträgt der Unterschied mehr als 30 Prozent der ermittelten Tiere, ist die betroffene Direktzahlung auf Null zu kürzen.
(3) Eine gekoppelte Einkommensstützung nach Absatz 1 ist nicht zu kürzen, sofern und soweit
- 1.
die im Sammelantrag angemeldete Anzahl der Tiere für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe größer ist als die Anzahl der ermittelten Tiere und dieser Unterschied durch natürliche Lebensumstände zustande gekommen ist sowie - 2.
der Betriebsinhaber die Behörde über die Verringerung unverzüglich unterrichtet hat.