§ 3 GAPKondG - Grundanforderungen an die Betriebsführung, Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
(1) Betriebsinhaber und andere Begünstigte (Begünstigte) sind verpflichtet
- 1.
ihren Betrieb nach den in der Unionsregelung bezeichneten GAB zu führen und - 2.
nach Maßgabe der in Kapitel 2 enthaltenen Verpflichtungen und nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach den §§ 9, 12 und 23 Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Unionsregelung bezeichneten GLÖZ-Standards einzuhalten.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Begünstigten die nach der Unionsregelung notwendigen Informationen zu den ihn betreffenden Verpflichtungen.
(3) Die für die Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Verpflichtungen zuständigen Behörden (Fachüberwachungsbehörden) können Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 genehmigen:
- 1.
aus Gründen des Umwelt- und Naturschutzes, - 2.
aus Gründen des Klimaschutzes, - 3.
aus Gründen des Pflanzenschutzes, - 4.
um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermöglichen, - 5.
im Rahmen der Flurneuordnung, - 6.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses oder - 7.
zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte.
(4) Ein Begünstigter ist von der Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 insoweit hinsichtlich einzelner landwirtschaftlicher Flächen befreit, als ihm das Einhalten der Verpflichtungen auf Grund einer behördlichen Anordnung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines behördlichen Planungsverfahrens nicht möglich ist.