Die Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit den §§ 19 bis 21 gelten nicht für
- 1.
Begünstigte, bei denen mehr als 75 Prozent des Ackerlands - a)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, - b)
dem Anbau von Leguminosen oder Leguminosengemengen dienen, - c)
brachliegendes Land sind oder - d)
einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a bis c unterfallen.
- 2.
Begünstigte, bei denen mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche - a)
Dauergrünland sind, - b)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder - c)
einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a und b unterfallen.
- 3.
Begünstigte mit Ackerland bis 10 Hektar.